Die Gemeinschaftsrechtsordnung (seit dem Vertrag von Lissabon3 die Unionsrechtsordnung) und die nationalen Rechtsordnungen bilden getrennte und verschiedene Rechtsordnungen, welche jedoch nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern miteinander verbunden und für eine gegenseitige Beeinflussung offen sind. Der Begriff des Einflusses erhielt zahlreiche Definitionen in der juristisch-politischen Literatur; trotzdem sollten keine Zweifel darüber bestehen, dass der Einfluss eine „Beziehung zwischen Akteuren“ ist, in welcher ein Akteur andere Akteure dazu veranlasst, auf eine bestimmte Weise zu handeln4. March5 und Simon6 betonten, dass wir einem besonderen Fall de Kausalität gegenüberstehen, nämlich einer Kausalität, die den Lauf der Handlungen anderer verändert. Der Einfluss verweist uns deshalb auf das Studium über die Bestimmung des menschlichen Verhaltens7. Mit diesem Thema beschäftigte sich auch der berühmte deutsche Soziologe Max Weber im Rahmen seiner Forschung über die Bedeutung von Macht und legitimer Herrschaft.